30 Jahre Pflegedienst Erfahrung

Behandlungspflege

Unter Behandlungspflege versteht man Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte / Pflegekräfte eines ambulanten Dienstes delegiert werden können. Die ambulante Behandlungspflege unterstützt die ärztliche Behandlung und wird im Zusammenhang damit erbracht.

Die Behandlungspflege wird im Haushalt der / des Versicherten oder ihrer / seiner Familie oder an sonstigem geeignetem Ort (z.B. Schule, Arbeitsstätte, Hotel, etc.) erbracht, soweit die verordnete Maßnahme dort zuverlässig durchgeführt werden kann – etwa im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, o.ä.).

Nur medizinisch notwendige Maßnahmen sind zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und genehmigungsfähig. Zu den genehmigungsfähigen Leistungen gehören z.B.:

  • Medikamentenstellung/-gabe
  • Blutzuckermessung und Injektion
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • An- und Ablegen von (Kompressions)Verbänden
  • Behandlung akuter und/oder chronischer Wunden

und vieles mehr.

Bei Erstverordnungen soll die Dauer der Maßnahmen einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten, da der verordnende Arzt oder die verordnende Ärztin sich über den Erfolg der verordneten Maßnahme überzeugen muss. Folgeverordnungen können auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden, wenn die Notwendigkeit begründet wird, wobei Folgeverordnungen drei Tage vor Ablauf des vorgehend verordneten Zeitraums ausgestellt werden sollen.

Eine Besonderheit besteht für Verordnungen zur Wundbehandlung – diese dürfen nur für einen Zeitraum von maximal 4 Wochen (28 Tage) ausgestellt werden.