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Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege umfasst die Leistungen der Behandlungspflege und der kurzfristigen Unterstützungspflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) gemäß Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Im Einzelnen werden die Bedingungen häuslicher Krankenpflege in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Absatz 7 SGB V geregelt. Die HKP-RL enthält auch ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen und – soweit möglich – Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen.

Die Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden – vorliegende Genehmigung vorausgesetzt – von den Krankenkassen übernommen. Die Vergütungspreise der einzelnen Maßnahmen werden vom Landesverband der Krankenkassen festgelegt.

Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen aber eine gesetzliche Zuzahlung. Sie beträgt zehn Euro pro Verordnung sowie zehn Prozent der tatsächlichen Kosten. Dies gilt pro Kalenderjahr maximal für die ersten 28 Tage. Danach muss keine weitere Zuzahlung geleistet werden.

Zuzahlungen sind aber nur bis zu einer bestimmten Grenze zu leisten. Diese beträgt pro Kalenderjahr zwei Prozent Ihrer jährlichen Familien-Bruttoeinkünfte. Wenn Sie schwerwiegend chronisch krank sind, beträgt die Grenze ein Prozent.

Über die Möglichkeit, sich von Zuzahlungen befreien lassen zu können, informieren die Krankenkassen – dort können auch Anträge auf Befreiung von Zuzahlungen gestellt werden.

Keine häusliche Krankenpflege ohne ärztliche Verordnung:

Jede Maßnahme der HKP setzt eine vertragsärztliche Verordnung voraus, wobei eine Verordnung nur bei medizinischer Notwendigkeit erfolgen kann.

  • Die Verordnung häuslicher Krankenpflege muss von einem zugelassenen Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin mit dem dafür vorgeschriebenen Formular (Verordnung häuslicher Krankenpflege) in der jeweils aktuellen Version ausgestellt sein.
  • Auf dem Verordnungsvordruck müssen alle verordnungsrelevanten Diagnosen als medizinische Begründung für die häusliche Krankenpflege enthalten sein.
  • Die ärztliche Verordnung muss die zu erbringenden Leistungen, deren Beginn, Häufigkeit und Dauer enthalten.
  • Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift des verordnenden Arztes oder der verordnenden Ärztin mit Stempel und Datumsangabe.
  • Die Rückseite der ärztlichen Verordnung ist von der versicherten Person sowie dem ambulanten Pflegedienst auszufüllen und binnen 4 Werktagen unterzeichnet der Krankenkasse zur Genehmigungsprüfung vorzulegen.

Häusliche Krankenpflege kann auch von Krankenhausärzten oder Krankenhausärztinnen für bis zu sieben Kalendertage im Anschluss an einen stationären Aufenthalt verordnet werden.

Für alle Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege gilt, dass diese von der Krankenkasse nur genehmigt werden können, soweit sie weder von der oder dem Versicherten selbst noch von in ihrem oder seinem Haushalt lebenden Personen durchgeführt werden können.

Gern übernehmen wir für unsere Patientinnen und Patienten die Beschaffung vertragsärztlicher Verordnungen und deren Vorlage zur Genehmigung bei den Krankenkassen.